Impressum

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Geltungsbereich •

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. • Verträge und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

 

2. Angebot •

Die in unserem Angebot angegebenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die Auftragsdaten, die dem Angebot zugrunde liegen, unverändert bleiben. Unsere Preise enthalten Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen. Alle Preisangaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Kosten, die durch nachträglich von dem Besteller veranlasste Veränderungen bedingt sind, insbesondere ein hierdurch verursachter Fertigungsstillstand, sind vom Besteller zu übernehmen. Als Änderungen gelten auch Wiederholungen von Proofs bzw. Probedrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

 

3. Auftragserteilung •

Die Auftragserteilung ist formfrei möglich. Der Besteller ist an den erteilten Auftrag gebunden. Verbindlich für die Ausführung und Lieferung des Auftrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Muster, Entwürfe, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten führen wir nur auf Basis eines darauf gerichteten Auftrages aus. Der Besteller hat die Selbstkosten zu erstatten. Die Erteilung des Hauptauftrages ist davon nicht abhängig.

 

4. Lieferung •

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt aller Vorlagen, die für die Produktion notwendig sind. Wir geben die Lieferzeit in Werktagen oder Kalenderwochen an. Werktage sind von montags bis freitags, ausgenommen Feiertage. Den Versand nehmen wir für den Besteller mit aller Sorgfalt vor. Für Fehler haften wir dabei nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Versand der Ware erfolgt nur nach einer schriftlichen Versandvorschrift des Bestellers, die bei Auftragserteilung vorliegen muss. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, muss uns der Besteller zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dieser Fristablauf beruft auf Gründen, die wir nicht zu vertreten haben; dies sind insbesondere Arbeitskämpfe, höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Solches gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Weitergehende Ansprüche wegen Nichtleistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Fixe Liefertermine (§ 323 Abs.2 Nr. 2 BGB) sind nur dann verbindlich, wenn wir unter Hinweis auf den Fixcharakter den Liefertermin schriftlich bestätigt haben. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 

 

5. Schäden & Verluste, Gefahrübergang •

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs kosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Eine Haftung vor Gefahrübergang für Schäden oder Verluste, die fremdes Gut, gleich aus welchem Grunde es sich bei uns befindet, durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder andere Gefahr erleidet, besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

6. Beanstandungen •

Der Besteller ist verpflichtet, die zur Korrektur erhaltenen Vor- und Zwischenabzüge unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Mit Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers zur weiteren Herstellung, bzw. zum Versand. Mängelrügen müssen unverzüglich, schriftlich gegenüber dem Lieferer nach Empfang der Ware geltend gemacht und genauestens spezifiziert werden. Mündliche oder fernmündliche Beanstandungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Bei begründeter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl und unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserungen vornehmen oder Ersatzlieferung leisten. Gleiches gilt für den Fall einer begründeten Mängelrüge hinsichtlich der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Verweigern wir die Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller nicht zumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Mögliche Ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) vom 15.12.1989 bleiben unberührt. Wenn ein Teil der Lieferung Mängel aufweist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

 

7. Schadensersatz •

Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, bleiben von den Haftungsbeschränkungen der Ziffer 4, 5 und 6 unberührt.

 

8. Archivierung •

Vorlagen, Digitale Daten, Druckträger, Stanzen und andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen eine besondere Vergütung über den Ausliefertermin verwahrt. Die vorstehend genannten Gegenstände werden, soweit diese vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Sollten die vorstehend genannten Gegenstände versichert werden, ist dies durch den Besteller vorzunehmen.

 

9. Annahmeverzug, Lagerung von Fertigware •

Der Besteller gerät in Verzug, wenn nicht spätestens nach einem Monat nach Aufforderung die Ware vollständig abgeholt worden ist. Bezahlte aber nicht abgenommene Fertigware wird spätestens 6 Monate nach Annahmeverzugseintritt auf Kosten des Bestellers entsorgt.

 

10. Periodische Arbeiten •

Verträge, die über periodische wiederkehrende Arbeiten abgeschlossen werden, können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

11. Eigentum, Urheberrecht •

Die von uns zur Herstellung eingesetzten Druckträger, Filme, Stanzen und ähnliche Gegenstände bleiben in unserem Besitz, auch wenn sie besonders berechnet und nicht ausgeliefert werden. • Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung vorbehaltlos frei.

 

12. Eigentumsvorbehalt •

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstiger Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Mahnung den Liefergegenstand abzuholen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

13. Zahlung •

Die Zahlung muss innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum an uns ohne Abzug erfolgen. Die Rechnung kann am Tage der Lieferbereitschaft auch für Teillieferungen ausgestellt werden. Von uns verauslagte Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sind ohne Einräumung eines Zahlungszieles sofort nach Erhalt der Rechnung an uns zu erstatten. Auf die vorgenannten Versandkosten können wir eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Wechsel können wir nur nach besonderer Vereinbarung und Zahlungshalber annehmen. Diskont und Spesen trägt der Besteller und sind von diesem zu zahlen. Von uns kann eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Fertigungsmaterialien verlangt werden. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungs- oder sonstige Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller im übrigen nicht zu. Die Rechte aus § 320 BGB bleiben erhalten, solange wir unseren Verpflichtungen gem. Ziff. 6 Abs. 4 nicht nachgekommen sind. Wenn die Erfüllung des Zahlungsanspruches nach Vertragsabschluss durch Liquiditätsschwierigkeiten des Bestellers gefährdet ist oder einzutreten droht, können wir eine Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Außerdem können wir noch nicht gelieferte Aufträge einstellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen i. v. H. 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weitere Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

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